Bundesförderungen für den Heizungstausch
Wenn alle Dinge so einfach wären, wie ein Heizungstausch!
Sauberes Heizen für Alle
Stand 17.12.2025
Antragsberechtigte
Natürliche Personen als Gebäudeeigentümer/Eigentümerinnen in einkommensschwachen privaten Haushalten der untersten Einkommensdrittel (EUROSTAT-Daten Stand 16.11.2023) sowie in Haushalten, die über eine aufrechte Zusage für eine GIS-Befreiung oder über Sozialhilfe verfügen mit Hauptwohnsitz am Projektstandort, der vor dem 31.12.2023 begründet wurde
Einkommensgrenzen:
- 1-Personen-Haushalte Monatseinkommen von netto bis zu 1.904,- € (zwölf Mal)
- Bei Mehrpersonenhaushalten kommen je nach Zusammensetzung entsprechende Gewichtungsfaktoren der Statistik Austria zur Anwendung. Das sind ein Faktor 0,5 für jeden zusätzlichen Erwachsenen und 0,3 für jedes zusätzliche Kind.
Technologiespezifische Kostenobergrenzen (umweltrelevante und förderungsfähige Kosten):
- für Anschluss an Fernwärme 28.469,- €
- für Pellet- oder Hackgutkessel 36.180,- €
- für Scheitholzkessel 30.055,- €
- für Luft-Wasser-Wärmepumpen 25.586,- €
- für Wasser-Wasser- oder Sole-Wasser-Wärmepumpen 37.550,- €
Aktueller Hinweis
Registrierungen können ab 02.01.2025 so lange durchgeführt werden, wie Budgetmittel zur Verfügung stehen, längstens jedoch bis 31.12.2025.
Sanierungsoffensive 2026
Die neue Bundesförderung ist da "Kesseltausch EFH"
Förderung
Gefördert wird der Ersatz von fossilen Heizungssystemen (Öl, Gas, Kohle/Koks- Allesbrenner und Elektrospeicheröfen) durch eine klimafreundliche Technologie in bestehenden Ein-/Zweifamilienhäusern und Reihenhäusern im privaten Wohnbau.
Förderfähige Maßnahmen:
- Nah-/Fernwärmeanschlüsse, bei denen zumindest 50 % der Energie aus erneuerbaren Quellen beziehungsweise 75 % der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 % einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammt
- hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanschlüsse, bei denen zumindest 90 % der Energie aus erneuerbaren Quellen, aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU, sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bliebe, oder einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammen
- Installation von Holzzentralheizungen (Hackgut, Stückholz, Pellets) mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 85 %
- Installation von Wärmepumpen (Luft-Wasser, Wasser-Wasser, Sole-Wasser) mit einer maximalen Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55° C
- Neuerrichtung einer Erdsonde (Tiefenbohrung) oder eines Brunnens bei gleichzeitigem Einbau einer zentralen Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe
- Demontage und Entsorgung von außer Betrieb genommenen Kesseln und Tankanlagen
- Errichtung von thermischen Solaranlagen mit einer Bruttokollektorfläche von mindestens 6 m² bei gleichzeitigem Einbau eines förderungsfähigen Heizungssystems
Nicht förderfähig:
- Lieferungen und Leistungen zum Kesseltausch, die vor dem 03.10.2025 stattgefunden haben
- Anlagen, die in Eigenregie errichtet werden
Art und Höhe der Förderung
1. Für klimafreundliche oder hocheffiziente Nah-/Fernwärme
- Zuschuss von 6.500,- €
2. Für Wärmepumpen
- Zuschuss von 7.500,- €
- für Tiefenbohrungen bzw. Brunnen bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen zusätzlicher Zuschuss von 5.000,- €
- für Luft/Wasser-Wärmepumpen mit einem Kältemittel mit einem GWP-Wert zwischen 150 und 750 (bei Monoblockgeräten ≤ 50 kW und Splitgeräten ≤ 12 kW) Reduzierung des Zuschusses um 20 %
3. Für Holzzentralheizungen
- Zuschuss von 8.500,- €
- für Holzheizungen, die ausschließlich die Emissionsgrenzwerte der UZ37 (2021) einhalten, Reduzierung des Zuschusses um 20 %
4. Für thermische Solaranlagen
- zusätzlicher Zuschuss von 2.500,- €
5. Fördergrenzen
- maximal 30 % der förderfähigen Kosten
- maximal eine Förderung pro Standort
Öko Sonderausgabenpauschale
Stand: 17.12.2025
Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von privat genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie für den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem ("Heizkesseltausch") durch eine steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgaben über die "Öko-Sonderausgabenpauschale (§ 18, Abs. 1 Z 10 EStG 1988).
Förderfähig
Beispiele förderfähiger Maßnahmen:
- Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern und Kellerböden
- Austausch von Fenstern und Außentüren
- Ersatz von auf fossilen Brennstoffen (insbes. Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner) oder auf Strom basierenden Heizungssystemen (Nacht- oder Direktspeicheröfen) gegen neue klimafreundliche Heizungssysteme (hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärme, Holzzentralheizungen oder Wärmepumpen)
Beispiele förderfähiger Gebäude/Gebäudeteile:
- Ein- und Zweifamilienhäuser
- Reihenhäuser
- Wohnungen
Nicht förderfähig
Nicht förderfähig:
- Betriebsausgaben
- Sanierungsmaßnahmen, die betrieblich genutzte oder vermietete Gebäude oder Gebäudeteile betreffen
Art und Höhe der Förderung
1. Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung
- steuerliche Berücksichtigung von 800,- € jährlich
- maximal 4.000,- € für die Dauer von 5 Jahren
- bei weiteren Ausgaben für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen innerhalb dieser 5 Jahre Verlängerung auf 10 Jahre möglich
2. Für einen geförderten "Heizkesseltausch"
- steuerliche Berücksichtigung von 400,- € jährlich
- maximal 2.000,- € für die Dauer von 5 Jahren
- bei weiteren Ausgaben für einen Heizkesseltausch innerhalb dieser 5 Jahre Verlängerung auf 10 Jahre möglich
Bitte beachten
- Der Antragsteller muss eine Förderung aus den bundesweiten Förderprogrammen "Raus aus Öl und Gas" und/oder "Sanierungsscheck" erhalten haben.
- Der Förderantrag für "Raus aus Öl und Gas" oder den "Sanierungsscheck" muss nach dem 31.03.2022 eingebracht und die Förderung nach dem 30.06.2022 ausbezahlt worden sein.
- Die Öko-Sonderausgabenpauschale kann erst berücksichtigt werden, wenn die Förderung bereits ausbezahlt wurde.
- Die tatsächlich selbst geleisteten Ausgaben abzüglich der ausbezahlten Förderung müssen einen Betrag von 4.000,- € (thermisch-energetische Sanierung) bzw. von 2.000,- € ("Heizkesseltausch") übersteigen.
- Die Erklärung, dass die Pauschale in Anspruch genommen werden soll, ist direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung bei der Kommunalkredit Public Consulting abzugeben. Weiters ist die Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erforderlich.
Unsere Partner im Heizungsbereich





Installationen, die neue Maßstäbe setzen!
Alles, was Sie brauchen:
Installationen Risslegger
Wolfgang Risslegger
Mölltalstraße 55
A-9813 Möllbrücke
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
"nach Vereinbarung"
Samstag und Sonntag
GESCHLOSSEN